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Private Ladestation: Förderung, Rechte und Pflichten von Mietern und Wohnungseigentümern

Für Besitzer und Kaufinteressenten von E-Autos macht eine eigene Ladesäule Sinn. Doch welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten in Mehrparteienhäusern und was ist beim Beantragen der für staatlichen Förderungen unbedingt zu beachten? i.m gibt Antworten.
Wer sich eine private Ladestation einrichtet, hat Anrecht auf eine staatliche Förderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Bild: Ergo Group

Seit 1. Dezember 2020 ist das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Kraft. „Seitdem hat jeder Wohnungseigentümer Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft einer angemessenen baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum zustimmt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dient“, so Michaela Rassat, Juristin bei der Ergo-Versicherung. Warum eine Zustimmung notwendig ist, obwohl ein Stellplatz meist zum sogenannten Sondereigentum des einzelnen Eigentümers gehört, geht darauf zurück, dass Kellerwände, Stromleitungen und Hausanschluss Teile des Gemeinschaftseigentums sind. Und an diesen müssen Veränderungen vorgenommen werden, um eine Ladestation einzurichten.

Konkretes Vorgehen

Demzufolge benötigen E-Auto-Fahrer einen Beschluss der Eigentümerversammlung. „Die Eigentümerversammlung hat ein Mitspracherecht, wie die Maßnahme durchgeführt werden soll“, erklärt Rassat. Denn meist gibt es mehrere Möglichkeiten, sie technisch umzusetzen. Die Kosten des Projekts trägt nicht die Gemeinschaft, sondern der Wohnungseigentümer, der die Ladestation einrichten möchte. Daher empfiehlt Rassat, sich zunächst Mitstreiter in der Eigentümergemeinschaft zu suchen. Sind mehrere Eigentümer an Ladestationen interessiert, lassen sich die Kosten für notwendige Änderungen an der Elektrik teilen.

Zugleich sollte der E-Auto-Besitzer einen Antrag für die nächste Eigentümerversammlung stellen, damit diese den notwendigen Beschluss fassen kann. Es ist sinnvoll, vor der Versammlung gemeinsam mit einem Fachmann die technischen Voraussetzungen und Kosten zu klären und diese Informationen auch den Miteigentümern zu geben. Liegt der Beschluss vor, ist es notwendig, den Netzbetreiber zu informieren und gegebenenfalls dessen Genehmigung einzuholen. Dies übernimmt häufig der Fachbetrieb.

 Recht gilt auch für Mieter

Nicht nur Wohnungseigentümer, auch Mieter profitieren von den jüngsten Gesetzesänderungen. „Sie können nun nach § 554 BGB von ihrem Vermieter die Erlaubnis zur Einrichtung einer Ladestation verlangen“, erklärt Rassat. Bei dieser Konstellation muss der Vermieter den Einbau der Ladestation gegenüber seinen Miteigentümern im Rahmen einer Eigentümerversammlung durchsetzen.

Verweigern kann er die Zustimmung gegenüber seinem Mieter nur, wenn ihm unter Abwägung der gegenseitigen Interessen der Einbau nicht zumutbar ist. Die Kosten für den Einbau trägt in der Regel der Mieter.

Unterstützung durch den Staat

Wer sich eine private Ladestation einrichtet, hat Anrecht auf eine staatliche Förderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Berechtigt sind Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaften, Vermieter von Eigentumswohnungen sowie Mieter. „Die Förderung der KfW-Bank umfasst die Anschaffung der Ladestation, das Managementsystem zur Steuerung, den Netzanschluss sowie die Installation durch den Fachmann“, weiß Rassat. Pro Ladepunkt gibt es einen pauschalen Zuschuss von 900 Euro. Die Gesamtkosten dürfen allerdings nicht darunter liegen.

Wichtig: Interessenten dürfen die Ladestation erst kaufen, nachdem der Antrag bewilligt wurde. Um die Förderung zu erhalten, gelten zudem folgende Voraussetzungen:

  • Die Ladestation verfügt über eine Normalladeleistung von 11 kW.
  • Der Strom kommt vollständig aus erneuerbaren Energien.
  • Die Station ist mit einer „intelligenten Steuerung“ ausgestattet, um eine Überlastung der   örtlichen Stromnetze zu vermeiden.

Weitere Informationen bietet die Internetseite der KfW hier.  

Der Antrag selbst ist dann auf dem KfW-Zuschussportal zu stellen. Was dafür zuvor notwendig ist, hat die Kfw-Bank hier zusammengestellt.

Torsten Schmidt
torsten.schmidt@krafthand-medien.de

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